Zur Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhauses hinsichtlich der Gefahr eines Sturzes

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.08.2014 – 5 U 788/14

1. Lehnt ein im Krankenhaus tätiger Anstreicher die dort aus den Angeln gehobene Tür neben der deutlich wahrnehmbaren Türöffnung senkrecht gegen die Wand, liegt darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, falls auf der betreffenden Station keine sehbehinderten oder aus sonstigen Gründen desorientierten Patienten untergebracht sind.

2. Bestand nach sachverständiger Einschätzung kein Anhalt für persistierende Unaufmerksamkeit oder Zerstreutheit einer 87 – jährigen Patientin, deren Allgemeinzustand bei der stationären Aufnahme als “sehr gut” befunden wurde und die “allseits orientiert und mobil” wirkte, liegt kein haftungsrelevantes Versäumnis darin, dass man sie den Hin- und Rückweg zu Untersuchungen innerhalb des Krankenhauses unbegleitet zurücklegen lässt.

3. Ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen im Krankenhaus gegen einen Sturz hochbetagter Patienten zu treffen sind, kann nur aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller vor dem Unfall erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe
1
I. Die Klägerin wurde am 24.09.2010 – wenige Tage vor ihrem 88. Geburtstag – nach Blutdruckschwankungen und Schwindelattacken in der Inneren Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 2. aufgenommen. Ihr Allgemeinzustand wurde als “sehr gut” befunden. Sie sei “allseits orientiert und mobil”.

2
Am 28.09.2010 wurde sie mit einem Rollstuhl zu einer kardiologischen Untersuchung verbracht. Auf dem Rückweg verließ sie den Rollstuhl im Aufzug und machte sich dann ohne Begleitung auf den Weg zu ihrem Krankenzimmer, das kurz zuvor im Zuge weitreichender Baumaßnahmen renoviert worden war. Im Nachbarzimmer, das über dieselbe vom Flur ausgehende Zugangsnische erreichbar war, wurden noch Restarbeiten ausgeführt. Das geschah im Auftrag der Beklagten zu 2 durch die Beklagte zu 1. Dazu hatten deren Mitarbeiter die dortige Tür ausgehängt und an die seitlich daneben befindliche Nischenwand gelehnt.

3
Die Klägerin verwechselte die Tür mit der Tür zu ihrem Zimmer und zog sie am Griff nach vorn, so dass diese auf sie fiel. Dabei erlitt sie einen vorderen Beckenringbruch, eine laterale Fraktur des Schlüsselbeins und eine Absprengung am Kreuzbein.

4
In der Folge hatte sie starke Schmerzen. Zur Linderung wurden ihr oral und über ein Pflaster Opiate verabreicht. Als daraufhin am 6.10.2010 Zeichen von Verwirrtheit auftraten, setzte man zunächst die orale Gabe und, da die Desorientierung am Folgetag fortdauerte, dann das Pflaster ab. Am Abend des 7.10.2010 stürzte die Klägerin in ihrem Zimmer. Sie hatte sich aus dem Bett zum Fenster begeben, das sie für die Ausgangstür hielt. Es kam nunmehr zu einer kompletten Beckenringfraktur.

5
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Zahlung eines mit mindestens 35.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds und materieller Ausgleichsleistungen von 4.813,72 € sowie 2.879,80 € in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung deren weitergehender Ersatzhaftung begehrt. Sie hat ihnen mit Blick auf das Schadensereignis vom 28.09.2010 mangelhafte Sicherungsvorkehrungen vor Ort vorgeworfen und der Beklagten zu 2. dabei auch angelastet, sie nicht auf ihr Zimmer geleitet zu haben. Den Sturz vom 7.10.2010 hat sie auf den Einfluss der nachfolgend notwendig gewordenen medikamentösen Behandlung zurückgeführt. Die Beklagte zu 2. sei nicht ausreichend schadensvorbeugend tätig geworden; es sei geboten gewesen, sie kontinuierlich zu überwachen und am Verlassen ihres Betts zu hindern.

6
Ihre Schmerzensgeldforderung hat die Klägerin namentlich damit begründet, dass die im Krankenhaus der Beklagten zu 2. erlittenen Frakturen zu einer dauerhaften Gehunsicherheit und Betreuungsbedürftigkeit geführt hätten. Daraus sei gleichzeitig ein materieller Schaden erwachsen, weil sie ihre alte Wohnung habe verlassen und in ein Seniorenstift habe umziehen müssen. Die so entstandenen Mehrkosten seien für die Zeit vom 1.01.2011 bis zum 31.07.2012 mit 4.770 € zu beziffern. Weitere Aufwendungen von 43,72 € hätten sich durch die Einholung eines zur Prozessführung nötigen ärztlichen Attests ergeben. Zudem seien vorprozessuale Anwaltsgebühren von 2.879,80 € aufgelaufen.

7
Das Landgericht hat Zeugen zu den örtlichen Verhältnissen am 28.09.2010 gehört und insoweit eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Außerdem hat es einen Sachverständigen im Hinblick auf mögliche Versäumnisse in der schadenspräventiven pflegerischen Betreuung der Klägerin durch die Beklagte zu 2. befragt. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass dem Schadensfall vom 28.09.2010 weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1. noch eine Nachlässigkeit der Beklagten 2. vorausgegangen sei. Die Situation vor Ort sei selbst für nicht umfassend orientierte Personen offensichtlich gewesen und der Zustand der Klägerin habe gestattet, sie eigenverantwortlich zu ihrem Zimmer gehen zu lassen. Auch vor dem Sturz vom 7.10.2010 habe sich die Beklagte zu 2. nicht pflichtwidrig verhalten. Es sei weder geboten gewesen, die Klägerin dauerhaft zu überwachen, noch habe hinreichender Anlass dazu bestanden, sie am Bett zu fixieren.

8
Dagegen wendet sich die Klägerin in Erneuerung ihres erstinstanzlichen Verlangens mit der Berufung: Das Schadensereignis vom 28.09.2010 sei durch eine Verkehrssicherungspflichtverstoß der Beklagten zu 1. ausgelöst worden, die Unfallverhütungsvorschriften missachtet habe. Dafür müsse auch die Beklagte zu 2. einstehen. Außerdem sei diese ihren Fürsorgepflichten nicht nachgekommen. Das Geschehen am 7.10.2010 sei angesichts ihrer medikamentös bedingten geistigen Beeinträchtigung vorhersehbar und durch vertretbare Sicherungsvorkehrungen vermeidbar gewesen.

9
II. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand. Für die mit der Klage erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten gibt es keine trag- fähige Grundlage.

10
1. Das gilt zunächst mit Blick auf den Schadensfall vom 28.09.2010.

11
a) Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1. zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, weil deren Mitarbeiter die Zimmertür, durch die sie geschädigt wurde, in gefahrbringender Weise platziert hätten. Allerdings ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2005, 279). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist aber zu sehen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH NJW 2007, 1683). Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).

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So verhalten sich die Dinge auch hier. Ein haftungsbegründender (§ 823 BGB) Pflichtverstoß der Beklagten zu 1. lässt sich nicht bejahen. Davon hat sich das Landgericht durch eine Augenscheinseinnahme überzeugt. Die Verhältnisse vor Ort waren übersichtlich und es lag fern, dass nicht vollständig orientierte Patienten die ausgehängte, an die Wand gelehnte Tür mit einer regulären Tür verwechseln und einen Zimmerzugang über sie suchen würden. Denn die Tür stand geneigt an einer Seitenwand, und die zugehörige Türöffnung war unübersehbar.

13
Die Klägerin meint zu Unrecht, die Beklagte zu 1. habe einschlägige Unfallverhütungsvorschriften verletzt (zu deren verkehrssicherungsrechtlicher Bedeutung vgl. BGH NJW 1996, 2035). Die in diesem Zusammenhang von ihr angeführten Bestimmungen verlangten der Beklagten zu 1. keine besonderen Vorkehrungen ab, weil es an einer ernstzunehmenden Gefahrenlage fehlte und mit einem Verhalten, wie es die Klägerin an den Tag legte, nicht gerechnet zu werden brauchte. Im vorliegenden Fall realisierte sich kein reelles Risiko, mit der die Tätigkeit der Beklagten zu 1. ihrer Natur nach behaftet war. Das sieht letztlich auch die Berufung nicht anders, indem sie darauf abhebt, Kriterium für den Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift sei das Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegen “eine nicht fern liegende” Nutzung des zu sichernden Bereichs.

14
b) Auch für eine Schadensverantwortlichkeit der Beklagten zu 2. ist kein Raum. Da Mängel der Sicherung der Örtlichkeit durch die Beklagte zu 1., die sie gemäß § 280 Abs. 1, 278 BGB haftbar machen würden (BGH MDR 2013, 266), zu verneinen sind, kann sich eine Einstandspflicht nur daraus ergeben, dass man die Klägerin am 28.09.2010 unbegleitet aus dem Aufzug auf den Weg zu ihrem Krankenzimmer entließ. Darin lag jedoch kein vertragliches oder deliktisches Fehlverhalten.

15
Freilich war der Klägerin ausweislich der Krankenunterlagen der Beklagten zu 2. noch am 27.09.2010 schwindelig gewesen. Aber während des gesamten Krankenhausaufenthaltes hatte es keine prononcierten Schwindelanfälle gegeben. Deshalb hat es der vom Landgericht herangezogene Sachverständige Prof. Dr. K. für vertretbar erachtet, die Klägerin allein gehen zu lasen. Diese Auffassung teilt der Senat. Unabhängig davon ist zu sehen, dass der Unfall vom 28.09.2010 nicht Folge von Schwindel, sondern Zeichen einer Unaufmerksamkeit oder Zerstreutheit war. Vor deren Folgen zu schützen, bestand für die Beklagte zu 2. keine hinlängliche Veranlassung, weil es dafür keine Befundlage gab.

16
2. In Bezug auf den Sturz vom 7.10.2010 stellt sich lediglich die Frage nach einer Haftung der Beklagten zu 2.. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. ließe sich nur mittelbar über eine Verantwortlichkeit für das – die weitere Entwicklung gestaltende – Geschehen am 28.09.2010 herstellen, die indessen ausscheidet.

17
Der Berufung ist darin zu folgen, dass eine Selbstgefährdung der Klägerin für den 7.10.2010 nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn es gab keine Gewähr dafür, dass nach dem Absetzen der Opiate Verwirrtheitszustände nicht mehr auftreten würden. Das aktuelle psychiatrische Konzil sah zwar die kognitive und intellektuelle Beeinträchtigung deutlich vermindert, aber noch nicht definitiv beseitigt. Von daher waren Phasen einer Desorientierung möglich und damit auch ein Sturzereignis denkbar. Aber insoweit gab es nur ein latentes Risiko, das die von der Klägerin erhobene Forderung nach einer nächtlichen Immobilisierung ihrer Person nicht rechtfertigen konnte (OLG Jena NJW-RR 2012, 1419). Gegen eine akute Gefahrenlage sprach zudem, dass es selbst während der vorangegangenen ausgeprägten Verwirrtheit der Klägerin nicht zu schadensträchtigen Vorfällen gekommen war. Angesichts dessen war es vertretbar, dass man davon absah, die Klägerin durch eine Angurtung oder durch die Anbringung von Barrieren am Verlassen ihres Betts zu hindern. Das war – unter Abwägung einerseits der Gebote einer Schadensprävention und andererseits der persönlichen Würde und Freiheit der Klägerin – situationsangemessen. Die Klägerin rügt vergeblich, dass sie ihre Zustimmung zu einer Immobilisierung erteilt hätte, wenn ihr ein entsprechendes Angebot gemacht worden wäre. Dem widerspricht die Erfahrung, die der – für Arzthaftungssachen zuständige – Senat in anderen Prozessen gewonnen hat. Die Erwägung der Klägerin, für sie streite in diesem Zusammenhang die “Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens”, geht fehl. Für eine entsprechende – im Übrigen grundsätzlich nur im Bereich der Anlageberatung anerkannte (vgl. BGHZ 193, 159) – Vermutung ist hier schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte zu 2. ihre Aufklärungspflichten mangels der Indikation einer Immobilisierung nicht verletzt hat.

18
Weniger einschneidende Schutzmaßnahmen wie das Auslegen einer “Sturzmatte vor dem Bett” oder die “ebenerdige Lagerung der Bettmatratze”, auf die die Klägerin ergänzend verweist, wären zur Schadensabwehr untauglich gewesen. Denn sie hätten die Klägerin nicht daran gehindert, das Bett selbständig zu verlassen. Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, dass sie nicht kontinuierlich beaufsichtigt worden sei, ist das ebenfalls unbehelflich. Es ist gerichtsbekannt, dass im Krankenhausbereich, sieht man von Fällen auf der Intensivstation ab, eine dauerhafte Patientenüberwachung personell nicht geleistet werden kann. Daraus lässt sich auch kein Organisationsverschulden herleiten. Ob der Beklagten zu 2. am 7.10.2010 engmaschigere Kontrollen möglich gewesen wären, als sie tatsächlich durchgeführt wurden, kann dahinstehen. Denn es ist nicht zu ersehen, dass diesbezügliche Versäumnisse schadenskausal geworden wären. Der Sturz der Klägerin hätte sich nur dann mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen, wenn sich eine Aufsichtsperson lückenlos vor Ort befunden hätte.

19
3. Nach alledem sollte die Klägerin erwägen, ihr Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Bis zum 23.09.2014 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

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